Viele selbstständige Restauratoren, die Verdiensteinbußen beklagen, haben bereits die Möglichkeit ergriffen oder denken darüber nach, Steuern und Krankenkassenbeiträge zu stunden. Dies ist eines der Ergebnisse aus unserer jüngsten Umfrage innerhalb der Mitgliedschaft. Aus diesem Grund widmen wir Folge 11 der Serie „Mit Kalkül“ noch einmal einem aktuellen Thema.
Inzwischen stehen die meisten vor einem nahezu undurchdringlichen Dschungel an Informationen: Zur Bewältigung der Coronavirus-Krise hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Über die neu aufgelegten Förderprogramme berichten wir laufend auf unserer Website und sortieren für Sie die Angebote. Darüber hinaus gibt es weitere Hilfen. Eine davon ist das am 6. Mai 2020 verabschiedete Corona-Steuerhilfegesetz.
Es ist nun einfacher, Steuerzahlungen, u. a. Umsatzsteuer-, Einkommen- und Körperschaftssteuer zu stunden. Das verschafft Steuerpflichtigen und Unternehmen eine Zahlungspause. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern. Außerdem kann bis zum Ende des Jahres auch auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden verzichtet werden.
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater, um sich über Ihre persönlichen Möglichkeiten einer Steuerstundung zu informieren. Sie gilt ebenso für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Unternehmen erleichtert
Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe beklagen erhebliche finanzielle Einbuße. Zunächst wurden Überstunden und Resturlaub abgebaut, danach für die Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt und manche sogar in Zwangsurlaub geschickt.
Kann ein Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation seine Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen, können die Unternehmen (zunächst erst für die Monate März und April 2020) beantragen, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen. Diese Stundung sollte rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge beantragt werden, damit keine Säumniszuschläge zu zahlen sind.
Um als Unternehmen die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen nutzen zu können, muss es die Möglichkeiten der Entlastung (Kurzarbeitergeld, sonstige Hilfsmaßnahmen, die als Schutzschirme aktuell von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden), bereits ausgeschöpft haben. Die häufigsten Fragen zum Thema Stundung beantwortet der GKV-Spitzenverband auf seiner Internetseite:
Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich mit den entsprechenden einzelnen Krankenkassen in Verbindung zu setzen. Die meisten versprechen auf ihren Websites, individuelle Lösungen zu finden.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch bei freiwillig versicherten Selbstständigen erleichtert
Die Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge gelten auch für freiwillig versicherte Selbstständige.
Ganz wichtig bei Stundungen: Die Leistungen werden dennoch gewährt.
Versicherte stellen am besten einen Antrag bei ihren Krankenkassen. Vor einer Stundung wird geprüft, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden hinsichtlich der erforderlichen Nachweise wurden gesenkt. Sie sollten konkret begründen, wodurch es zu Einbußen kommt und wie hoch ihr geschätzter Gewinn aktuell ist. Sie können Ihren Steuerberater um eine Erklärung bitten oder beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung einsenden. Erkundigen Sie sich am besten vorher bei Ihrer Krankenkasse, was im Einzelnen vonnöten ist.
Die vorübergehende Beitragsfestsetzung kann in der gesetzlichen Mindeststufe erfolgen. Wenn sich die Einkommenslage wieder bessert, sollten Sie rechtzeitig die Krankenkasse informieren, um nachträgliche Beitragsnachberechnungen zu vermeiden.
Beachten Sie bitte, dass wir mit diesem Artikel selbstverständlich nicht eine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.
Dr. Christiane Schillig
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