So benennen Restaurator:innen ihre Unternehmen richtig
Für das eigene Unternehmen einen Namen zu finden, gehört zu den angenehmen Aktionen, die nötig sind, wenn man sich selbständig macht. Wer aber glaubt eine freie Namenswahl zu haben, irrt. Gerade bei Restaurator:innen, die oft als Einzelunternehmer:innen tätig sind oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, gibt es Regeln, die es unbedingt zu beachten gilt.
In der letzten Folge „Mit Kalkül 31“ ging es um die verschiedenen Rechtsformen der Selbstständigkeit. Darüber dürfen auch Freiberufler:innen wie Restaurator:innen frei entscheiden. Die Rechtsform kann sich dann aber auf den Namen auswirken, den das neu gegründete Unternehmen erhält.
Regeln für Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmen – so auch ein Restaurierungsatelier –, das durch eine:n alleinige:n Inhaber:in geführt wird, muss mit dem Vor- und Zunamen auftreten. Aus dem Unternehmensnamen muss hervorgehen, dass Inhaber:in und Unternehmen identisch sind. Ohne Handelsregistereintrag kann ein Einzelunternehmen nicht firmieren – also keinen Firmennamen tragen –, sondern nur der volle Name des Inhabers/der Inhaberin ist gestattet. Als Ergänzung dazu können Fantasie- oder Sachbezeichnungen verwendet werden.
Regeln für Kleinunternehmen
Das gilt ebenso für den Namen eines Kleinunternehmens, das Vor- und Nachnamen des Inhabers/der Inhaberin enthalten muss. Ein Hinweis auf die Branche oder Tätigkeit ist erlaubt wie z. B. „Erika Mustermann Holzrestaurierung“. Die Unternehmensbezeichnung darf aber nicht den Eindruck einer eingetragenen Handelsregisterfirma hervorrufen. Unzulässig wäre es etwa, wenn der Geschäftsbezeichnung ein Kürzel beigestellt ist, welches an eine Rechtsformbezeichnung wie „GmbH” angelehnt ist.
Die Konsequenzen eines unzulässigen Firmengebrauchs regelt § 37 HGB: Wer eine ihm nicht zustehende Firma benutzt, wird vom Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten. Daneben ist darauf zu achten, dass die Geschäftsbezeichnung nicht in ein bestehendes Namensrecht eingreift oder wegen einem irreführenden Inhalt gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Wenn Einzel- und/oder Kleinunternehmen auf ihren Geschäftsbriefen nur eine Geschäftsbezeichnung nennen, aber ihren Personen-Namen weglassen, ist es nicht möglich, das Unternehmen einem bestimmten Inhaber oder einer Inhaberin zuzuordnen. Denn Geschäftsbezeichnungen sind in keinem öffentlichen Register erfasst. Schon aus Gründen der Seriosität sollten Kleinunternehmer:innen auf ihren Geschäftsbriefen immer auch den Vor- und Zunamen sowie eine Geschäftsanschrift angeben, um die Inhaber:innen des Unternehmens transparent zu machen.
Regeln für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR (siehe „Mit-Kalkül-Folge 31“) lässt sich schnell und ohne Mindestkapital gründen. Freiberufler:innen zahlen keine Gewerbesteuer, haften aber unbeschränkt auch mit dem Privatvermögen.
Das Namensrecht einer GbR ist zwar gesetzlich nicht geregelt, es hat sich aber eine ständige Praxis herausgebildet: Demnach muss auch die GbR den Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter in der Geschäftsbezeichnung führen. Ob es legitim ist, einen Fantasienamen zu wählen, muss im Gegensatz zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG) im Einzelfall geklärt werden.
Regeln für Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist, wie ausführlich in der „Mit-Kalkül-Folge 31“ erläutert, eine spezielle Rechtsform für Freiberufler:innen und bietet sich an, wenn Sie mit anderen Restaurator:innen zusammenarbeiten möchten. Die PartG ermöglicht eine flexiblere Haftungsregelung im Vergleich zur GbR.
Im Rahmen der Reform des Personengesellschaftsgesetzes hat der Gesetzgeber auch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geändert. Bei Partnerschaftsgesellschaften ist danach nicht mehr die Angabe des Namens mindestens eines der Partner notwendig. Dies gilt, so der Bundesgerichtshof (BGH) seit einer veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 06.02.2024, Az. II ZB 23/22) auch für noch offene Verfahren vor den Registergerichten. Damit ist jetzt für Partnerschaftsgesellschaften der Weg für neue prägnantere Namen zulässig. Sie dürfen sich bei ihrer Unternehmensbezeichnung erfinderisch sein.
Regeln für Unternehmen mit Handelsregistereintrag
Größere Freiheit bei der Wahl eines Namens haben ehedem Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Da dort bereits viele Informationen über das Unternehmen zu finden sind, können sich Gründer:innen für einen Personen-, Sach- oder Fantasienamen entscheiden. Allerdings muss die Rechtsform wie GmbH immer angeben werden, um die Haftungsverhältnisse deutlich zu machen.
Namenskollisionen vermeiden
Um Namensdopplungen oder einen Verstoß gegen das Namensrecht zu verhindern, ist es anzuraten das Handelsregister (www.handelsregister.de) einzusehen, eine bundesweite Firmennamenrecherche über die örtliche IHK in Auftrag zu geben oder im elektronischen Unternehmensregister bundesweit nach Firmennamen im Internet zu suchen. Empfehlenswert ist es darüber hinaus das Markenregister einzusehen (www.dpma.de) und zu überprüfen, ob der Wunschname bereits markenrechtlich geschützt ist.
Das Risiko von Namenskollisionen und damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen wie Prozesskosten, Unterlassungsverpflichtungen, Verlust einer bekannten Bezeichnung, Änderung des Briefpapiers und der Werbung usw., kann durch Namensrecherchen minimiert werden.
Beachten Sie bitte, dass unsere Serie Tipps für die Praxis vermittelt und ein Ratgeber von Restaurator:innen für Restaurator:innen ist. Sie können keine rechtliche, steuerrechtliche oder psychologische Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Anfragen an einen Anwalt oder eine Anwältin, oder eine:n Steuerberater:in.
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