Neues zum Jahresbeginn 2025 für Kleinunternehmer:innen
Ab 1. Januar 2025 traten in Deutschland umfassende Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Kraft. Damit werden zahlreiche Unternehmer:innen, somit auch einige der selbstständigen Freiberufler:innen unter den Restaurator:innen, entlastet. Zudem werden neue Möglichkeiten für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU geschaffen.
In Kürze – Was bedeutet Kleinunternehmer:in steuerlich?
- Kleinunternehmer:innen sind von der Umsatzsteuer befreit
- Sie dürfen keine Umsatzsteuer gesondert in ihren Rechnungen ausweisen
- Kleinunternehmer:innen bekommen die Umsatzsteuer, die ihnen selbst in eingehenden Rechnungen berechnet wird, nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet
- Abnehmer:innen der Kleinunternehmer:innen dürfen keine Vorsteuer ziehen
Hinweis: In ihren Rechnungen haben Kleinunternehmer:innen darauf hinzuweisen, dass für ihre Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Da Kleinunternehmer:innen weder Umsatzsteuer schulden noch Vorsteuer geltend machen können, müssen sie grundsätzlich auch keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
Die Pflicht zur Abgabe bleibt aber bei individueller Aufforderung des Selbstständigen durch das Finanzamt oder in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG (z. B. im Falle der Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 5 UStG) bestehen.
Die Änderungen für Kleinunternehmer:innen auf einen Blick
Zum 1. Januar 2025 erhöht sich für Kleinunternehmer:innen der Schwellenwert des Vorjahresumsatzes von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro. Außerdem wird eine neue Umsatz-Grenze für das laufende Jahr in Höhe von 100.000 Euro eingeführt.
Kleinunternehmer:in kann ab 2025 also sein, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro hatte und gleichzeitig im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Wichtig ist, dass es sich bei der bisherigen 50.000-Euro-Grenze um eine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres handelte. Wurde diese Prognose nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt, war eine Überschreitung der 50.000 Euro während des laufenden Jahres unschädlich.
Die neue 100.000-Euro-Grenze stellt nicht einen voraussichtlichen Umsatz dar. Vielmehr fallen Unternehmer:innen, darunter selbstständige Restaurator:innen, bei Überschreiten sofort im laufenden Jahr aus der Kleinunternehmerregelung heraus. Es ist also wichtig, die Umsätze des laufenden Jahres im Blick zu haben.
Beide Voraussetzungen – sowohl die 25.000-Euro-Grenze als auch die 100.000-Euro-Grenze – müssen erfüllt sein. Daraus ergibt sich: Wenn selbstständige Restaurator:innen die Vorjahresgrenze von 22.000 Euro Umsatz überschritten haben, können sie die Kleinunternehmer-Regelung im laufenden Jahr nicht anwenden, selbst wenn feststeht, dass der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro liegen wird.
Umsatz-Beispiel nach neuer Regelung ab 2025
Unternehmerin R erwirtschaftete 2024 einen Gesamtumsatz von 22.000 Euro. R erwartet, dass sie 2025 den Gesamtumsatz auf insgesamt 27.000 Euro erhöhen wird. Tatsächlich beläuft sich der Gesamtumsatz für 2025 auf 70.000 Euro. R kann 2024 und 2025 die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Für 2026 liegen die Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, da die Vorjahresgrenze (Umsatz von 2025) überschritten wurde.
Bei Neugründung eines Unternehmens gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen – zum Beispiel durch Zahlen aus dem Businessplan. Maßgeblich ist dann nur die Grenze von 25.000 Euro. Werden 25.000 Euro voraussichtlich überschritten, tritt die Steuerpflicht ein. Beginnt eine Restaurator:in beispielsweise ihre Selbstständigkeit während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden.
Selbstständige können im umsatzsteuerlichen Sinne nur ein Unternehmen haben. Dieses umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes sind damit alle ausgeführten Umsätze des einheitlichen Unternehmens einzubeziehen. Personengesellschaften, Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften gelten im Umsatzsteuerrecht als eigene Unternehmen. Daher ist die Umsatzgrenze insbesondere auch für die Umsätze einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft) relevant.
Weiterhin Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung möglich
Da die Kleinunternehmer-Regelung auch nachteilig sein kann, hatten Unternehmer:innen schon immer die Möglichkeit, die Anwendung dieser Regelung auszusetzen und stattdessen die sogenannte Regelbesteuerung zu wählen. Das müssen die Kleinunternehmer:innen formlos dem Finanzamt mitteilen.
Mit der neuen Regelung ab 2025 hat sich das nicht geändert. Unternehmer:innen können weiterhin auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Die Option zur Regelbesteuerung kann sinnvoll sein, wenn Unternehmer:innen beispielsweise zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit hohe Anfangsinvestitionen haben und daher viel Umsatzsteuer an ihre Lieferanten zahlen müssen. So kommen sie in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung lässt sich jedoch nicht so leicht rückgängig machen, sondern gilt für fünf Jahre. Solange unterliegen die Unternehmer:innen dann den allgemeinen Vorschriften der Umsatzsteuer. Sie versteuern alle der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze und können aus ihren Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen. Möchten Unternehmer:innen nach Ablauf der Fünfjahresfrist wieder zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren, müssen sie die Umsatzgrenzen einhalten und dazu die Option nach Ablauf der Frist gegenüber dem Finanzamt widerrufen.
Einfacher Start für Neugründer:innen
Neugründer:innen starten ab 2025 automatisch als Kleinunternehmer:innen, ohne eine Prognose des Jahresumsatzes abgeben zu müssen. Auch sind sie nicht mehr gebunden regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abzugeben, es sei denn, das Finanzamt fordert sie individuell und ausdrücklich dazu auf.
Wer allerdings Leistungen aus dem Ausland in Anspruch nimmt oder die EU-Erwerbsschwelle bei der Lieferung von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat überschreitet, ist weiterhin angewiesen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.
Kleinunternehmer:innen sind ebenfalls nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen (sog. E-Rechnungen) zu erstellen, müssen diese aber empfangen können. Der Empfang einer E-Rechnung kann per E-Mail erfolgen. Unter folgenden Links lassen sich E-Rechnungen über ELSTER hochladen und visualisieren:
Neu: Kleinunternehmer-Regelung auch innerhalb der EU
Eine weitere Neuerung betrifft den grenzüberschreitenden Handel in der Europäischen Union. Ab 2025 können deutsche Unternehmer:innen die Kleinunternehmer-Regelungen anderer EU-Länder nutzen, wenn sie die dortigen Bedingungen erfüllen. Umgekehrt können auch Unternehmer:innen aus anderen EU-Staaten in Deutschland als Kleinunternehmer:innen tätig sein. Dafür ist es nötig sich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) registrieren zu lassen und eine spezielle Unternehmer-Identifikationsnummer zu beantragen.
Beachten Sie bitte, dass unsere Serie Tipps für die Praxis vermittelt und ein Ratgeber von Restaurator:innen für Restaurator:innen ist. Sie können keine rechtliche, steuerrechtliche oder psychologische Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Anfragen an einen Anwalt oder eine Anwältin, oder eine:n Steuerberater:in.
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