Als angestellter Restaurator zuhause arbeiten – nicht in der Werkstatt des Denkmalamts, der Schlösserverwaltung oder im Museum? Viele fragen sich zurzeit, ob das wirklich funktioniert. Nicht alle Arbeitgeber und -nehmer sind davon überzeugt. Ab sofort jedoch, befristet bis zum 15. März 2021, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ihren Beschäftigten einen Homeoffice-Arbeitsplatz anzubieten. In Zeiten der Corona-Pandemie kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für einen festgelegten Zeitraum spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz erlassen und hat jetzt davon Gebrauch gemacht.
Kein Homeoffice, wenn Anwesenheit im Betrieb zwingend erforderlich ist
So gilt für Restauratoren, die angestellt sind, dasselbe Recht wie für alle anderen im öffentlichen Dienst oder der Wirtschaft Beschäftigten. Die Verordnung bedeutet jedoch nicht das Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice, wie es durch den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil diskutiert wurde. Denn in der jetzt gültigen Verordnung wird festgehalten, dass ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten auf die Homeoffice-Tätigkeit damit nicht verbunden ist.
Allerdings können Arbeitgeber bis Ende März sich nicht grundlos weigern Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten. Sie dürfen dies nur unterlassen bzw. das Verlangen des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice ablehnen, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe vorliegen. Exemplarisch nennt das BMAS Arbeitsplätze in den Bereichen Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik. Muss physische Post geöffnet und bearbeitet oder müssen physische Akten angelegt werden oder Waren vor Ort angenommen und erfasst werden, scheidet eine Homeoffice-Tätigkeit aus. Das betrifft auch Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Restauratoren könnten in der Zeit des Homeoffice beispielsweise Dokumentationen anfertigen oder Restaurierungskonzepte erstellen.
Arbeitnehmer müssen dem Homeoffice zustimmen
Einseitig kann die Tätigkeit im Homeoffice nicht angeordnet werden. Arbeitgeber sind auf die Einwilligung ihrer Beschäftigten angewiesen. Andererseits bedeutet im Homeoffice zu arbeiten für den Arbeitnehmer nicht vogelfrei zu sein. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die arbeitsrechtlichen Vorgaben kennen und diese auch im Homeoffice umsetzen, am besten schriftliche, möglichst exakte Zusatzvereinbarungen für die Zeit der Heimarbeit treffen. Es ist darauf zu achten, dass Arbeitszeitenregelungen, Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Datenschutz im Homeoffice eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann beispielsweise Vertrauensarbeit ohne detaillierte Erfassung anbieten, sodass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit – im Rahmen der gesetzlich bestimmten Arbeitszeitenregelung – selbst gestalten kann. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass keine selbstbestimmten Überstunden anfallen.
Dr. Christiane Schillig
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