Wie geht es in der Werkstatt, im Labor oder auf der Baustelle für Restaurator:innen weiter in der vierten Welle der Coronakrise? Am 24. November 2021 trat das neue Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit einigen Veränderungen in Kraft. Nachdem es vom Bundestag beschlossen und einen Tag später vom Bundesrat gebilligt wurde, gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Aufgrund der hohen Inzidenzen sind weitere Aspekte des Infektionsschutzgesetzes für Restaurator:innen von Belang, die selten publiziert werden und daher an dieser Stelle zur Sprache kommen. Dabei geht es um Verdienstausfall aufgrund einer Quarantäne oder weil Kinder zu betreuen sind.
Inzwischen kennt wohl fast jeder jemanden, der sich in Quarantäne begeben hat. Von einem Moment zum nächsten muss das Atelier geschlossen, die Baustelle verlassen oder der Arbeitsplatz im Museum geräumt werden. Durch die behördliche Maßnahme soll die Verbreitung von COVID-19 verhindert werden. Dabei kann es sich um angeordnete Absonderung von der Gemeinschaft und ein Tätigkeitsverbot handeln, betrifft aber auch die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Institutionen für Menschen mit Behinderungen. Aufgrund dieser Vorkehrungen erleiden viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall, weil sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Entschädigungsanspruch sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige vor.
Wann gibt es eine Entschädigung für Verdienstausfall?
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gewährt, wenn eine Person als Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert. Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche beträgt sie 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt wird. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 und 1a IfSG umfasst auch die Ausbildungsvergütung als Verdienstausfall.
Weiterhin erhält eine erwerbstätige Person nach § 56 Absatz 1a IfSG eine finanzielle Entschädigung, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und diese ihr Kind aufgrund einer unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz (§ 28b Absatz 3 IfSG) oder von der zuständigen Behörde angeordneten Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Institutionen für Menschen mit Behinderungen selbst betreut oder pflegt und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Dies gilt auch dann, wenn dem Kind das Betreten der Betreuungseinrichtung oder Schule aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wurde, zum Beispiel weil einzelne Kinder der Institution abgesondert wurden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls dann, wenn auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Erfasst vom Entschädigungsanspruch sind gleichfalls Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder bei Hybridunterricht. Bei Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, kommt es nicht auf das Lebensalter an. Bei allen anderen Kindern gilt die Regelung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Die Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird pro Jahr (gerechnet ab der erstmaligen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag) für bis zu zehn Wochen gewährt bzw. für bis zu zwanzig Wochen für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein betreut oder pflegt. Die Entschädigung ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Sofern durch den anderen Elternteil eine zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit besteht, ist ein Anspruch ausgeschlossen. Die Entschädigung wird für jeden betreuenden oder pflegenden Elternteil bis zu zehn Wochen gewährt. Auf das Sorgerecht kommt es nicht an. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden und der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch ist nicht vorgesehen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auch bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, entsprechend ein Tag vom Gesamtumfang der zehn bzw. zwanzig Wochen verbraucht wird.
Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.
Antragstellung für Angestellte und Selbstständige
Bei Arbeitnehmern besteht die Besonderheit, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen hat. Die ausgezahlten Entschädigungsbeträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Arbeitnehmer müssen also zunächst keinen Antrag auf Entschädigung stellen. Nur wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne länger als sechs Wochen andauert, müssen Arbeitnehmer einen Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen. Selbstständige müssen ihre Entschädigungsanträge stets selbst bei der zuständigen Behörde einreichen. Es kann ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsbetrags beantragt werden. Welche Behörde im Einzelnen zuständig ist, richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, das zahlungsverpflichtet ist. Informationen zur Antragsstellung stehen zur Verfügung unter: https://ifsg-online.de/index.html
Ausschlussgründe
Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG wird beispielsweise nicht gewährt, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen ist, das heißt einer Reise, für die zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden oder unaufschiebbaren Gründe vorlagen wie z.B. eine touristische Reise. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a scheidet zum Beispiel auch dann aus, wenn eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Wird die allgemeine Präsenzpflicht aufgehoben, kann eine Notbetreuung keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit mehr darstellen.
Mit dem Masernschutzgesetz wurde ein besonderer Ausschlussgrund für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 IfSG eingeführt: Gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können. Die öffentliche Empfehlung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde erfolgen. Der Ausschlussgrund beruht auf dem Gedanken der Mitverantwortung am schädigenden Ereignis.
Die Gesundheitsminister der Länder haben sich am 22. September 2021 auf eine einheitliche Anwendung der Regelung dahingehend geeinigt, dass spätestens ab dem 1. November 2021 dies auch in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19 gelten wird, wenn Personen als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet von einem wegen COVID-19 angeordneten Tätigkeitsverbot oder Absonderungsgebot betroffen werden, soweit sie keinen vollständigen Impfschutz mit einem von auf der Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt.
Soweit Arbeitgeber die Entschädigung nach § 56 Absatz 5 IfSG auszahlen, sind sie berechtigt, von den Betroffenen Angaben darüber zu verlangen, ob sie vollständig geimpft waren (Impfnachweis). Soweit eine Schutzimpfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich war, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich eine solche Aussage ergibt. Eine konkrete Diagnose ist jedoch nicht anzugeben.
Beachten Sie bitte, dass unsere Serie Tipps für die Praxis vermittelt und ein Ratgeber von Restaurator:innen für Restaurator:innen ist. Sie können keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Anfragen an Ihren Anwalt oder Steuerberater!
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