Im Zusammenhang mit den geplanten Umsatzsteueränderungen und Abschlagszahlungen möchten wir auf folgende Umstände hinweisen:
- Maßgeblich für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt (Monat) der (vollständigen) Erbringung der Leistung. Sofern mit Abschlagszahlungen gearbeitet wird, ist bei diesen, je nach Anforderungszeitpunkt, der jeweils geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden. Also beim Regelsteuersatz: 19 % bis 30.06.2020, (voraussichtlich) 16 % für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 und (voraussichtlich wieder) 19 % ab dem 01.01.2021.
- Davon unabhängig ist jedoch bei der Endabrechnung der zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten geltende Steuersatz anzuwenden. Bei einer Fertigstellung im Zeitraum 01.07.-31.12.2020 ist damit insgesamt der in dieser Zeit geltende (Regel-) Steuersatz von voraussichtlich 16 % anzuwenden, bei einer Fertigstellung erst nach dem 31.12.2020 dann jedoch wieder der von 19 %, unabhängig von dem Steuersatz, der bei den Abschlägen zugrunde gelegt wurde. Dies kann, insbesondere in den Fällen, in denen die Fertigstellung erst im kommenden Jahr erfolgt, zu erheblichen Umsatzsteuer-Nachforderungen bei der Schlussabrechnung führen, worauf Sie die betroffenen Kunden in Ihren Abschlagsrechnungen vorsorglich hinweisen sollten.
Eine entsprechende Formulierung könnte beispielsweise lauten: „Bitte beachten Sie, dass der Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung gilt, unabhängig davon, wie die evtl. Abschlagszahlungen zu beurteilen sind.“ Wer möchte, kann diesen Hinweis auch noch ergänzen: „Dabei kann es auch zu einer Umsatzsteuer-Nachforderung kommen.“
Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise keine professionelle steuerliche Beratung ersetzen können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Dirk Sturmfels, VDR-Präsidium
am 18.06.2020